Merkmale einer Kindertagespflegeperson
Abschluss eines Qualifizierungskurses zur qualifizierten Kindertagespflegeperson. Die Qualifizierung erfolgt nach dem Curriculum des Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege und schließt mit einem Zertifikat ab
Praktische Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren
Fundierte Kenntnisse in der Erziehung sowie in der altersgerechten Förderung von Kindern.
Kontinuierliche Teilnahme an pädagogischen Weiterbildungen
Kontinuierliche Teilnahme an pädagogischen Fortbildungen
Besitzt eine Pflegeerlaubnis und benötigt ein erweitertes Führungszeugnis, aktueller Erste-Hilfe-Kurs für Kinder und ein Hygienezertifikat.
Auszug aus Google Bewertungen
FAQ
Wer hat Anspruch auf Kindertagespflege?
Was kostet die Kindertagespflege?
Die vom Jugendamt festgelegten Kostenbeiträge sind je nach Jugendamt nach dem Einkommen der Eltern und/oder der Anzahl der Kinder sowie nach dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Der Kostenbeitrag für die Kindertagespflege kann ganz oder teilweise erlassen oder vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Aufgrund der angemieteten Räume und unserem pädagogischen Angebot, wird ein Elternbeitrag monatlich an die jeweilige Kindertagespflegeperson gezahlt. Der Beitrag wird nach Stundenanzahl berechnet.
Der Elternbeitrag für U2 jährige Kinder wird auf Antrag vom Jugendamt bezuschusst.
Der Elternbeitrag für Ü2 jährige an das Jugendamt entfällt.
Die Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden!
In Ludwigshafen können Sie sich an das Büro flexible Kinderbetreuung wenden:
Tel.: 0621- 58 79 0 200
Mo – Fr 9 – 12:00 Uhr
Do 13 – 18:00 Uhr und nach Vereinbarung
tagespflege@kinderschutzbund-ludwigshafen.de

Im Rhein-Pfalz-Kreis ist die Fachstelle für Kindertagespflege des Kreisjugendamtes Ihr Ansprechpartner
Beitragsberechnung
Frau Schillo (A-O) 0621 5909 – 1331, birgit.schillo@rheinpfalzkreis.de
Frau Schmidt (P-Z) 0621 5909 – 1321, andrea.schmidt@rheinpfalzkreis.de
Vermittlung von Kindertagespflegepersonen
Frau Graber 0621 5909 – 1341, kerstin.graber@rheinpfalzkreis.de
Schifferstadt, Beindersheim, Birkenheide, Bobenheim-Roxheim, Dannstadt-Schauernheim, Fußgönheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim, Hochdorf-Assenheim, Kleinniedesheim, Lambsheim, Maxdorf, Rödersheim-Gronau
Frau Marksteiner 0621 5909 – 1070, katja.marksteiner@rheinpfalzkreis.de
Altrip, Böhl-Iggelheim, Mutterstadt, Neuhofen, Limburgerhof, Otterstadt, Waldsee, Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen
Frau Asal-Frey 0621 5909 – 1071, Römerberg, sabine.asal-frey@rheinpfalzkreis.de
Wir sind Ihnen gerne bei der Antragstellung bezüglich der Zuschüsse behilflich.
Mein Kind bekommt einen Kita-Platz – möchte aber in der Kindertagespflege bleiben
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind zwischen dem vollendeten 1. und dem 3. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Betreuung entweder in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder in der Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen sind gesetzlich gleichwertig als Leistung zur frühkindlichen Förderung anerkannt.
Sie als Eltern haben das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII): Sie können sich grundsätzlich entscheiden, welche Betreuungsform am besten zu Ihrer Familiensituation passt. Dieses Wahlrecht gilt innerhalb des vorhandenen Angebots im Jugendhilfeplan Ihres Jugendamtsbezirkes.
Sobald Ihnen ein Kita-Platz angeboten wird, informieren Sie bitte umgehend Ihre Kindertagespflegeperson.
In der Regel endet die Förderung der Kindertagespflege mit Beginn des Kita-Platzes oder nach einer kurzen Übergangszeit.
Warum ist die Kindertagespflege nicht ab dem 2. Lebensjahr beitragsfrei wie in der KiTa?
Die Beitragsfreiheit ist kommunal unterschiedlich geregelt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt.
In Rheinland-Pfalz besteht für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen gebührenfreien Platz in einer institutionellen Tageseinrichtung. Wenn dort kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, ist die Kindertagespflege für die Eltern in der Regel gebührenfrei.
Die Förderung der Kindertagespflegeperson ist mit der Förderung in einer Einrichtung gleichgestellt – nur die Beitragsfreiheit für die Eltern nicht.
Ich arbeite in einem anderen Bundesland, darf ich auch dort eine Kindertagespflegeperson nehmen?
Ja, die Kindertagespflege kann in Wohnort- oder Arbeitsplatznähe sein. Die Zuständigkeit liegt jedoch beim Jugendamt Ihres Wohnortes und sollte vorher abgestimmt werden.
Ich bin nicht berufstätig, darf mein Kind trotzdem die Kindertagespflege besuchen?
Ja, auch nicht berufstätige Eltern haben Anspruch auf Kindertagespflege, zum Beispiel:
zur Arbeitssuche
für Qualifizierungs- oder Fördermaßnahmen
zur Entlastung im Alltag
Der Betreuungsumfang wird individuell festgelegt.
Mehr Informationen unter:
Landesverband Kindertagespflege RLP
Der Landesverband für Kindertagespflege RLP ist eine Organisation auf Landesebene, die Eltern über die Betreuung ihrer Kinder informiert und unterstützt. Er führt regelmäßige Gespräche mit dem Land, um qualitätsorientiert sicherere Rahmenbedingung zu schaffen, die die Kindertagespflege vor Ort und im Land weiterzuentwickeln.
